Rechtliches

Anfechtungsreform beschlossen!

Die Anfechtungsreform passierte den Deutschen Bundestag in der gestrigen Sitzung.

Das Gesetzgebungsverfahren:

Der von der Bundesregierung im September 2015 vorgelegte Entwurf eines „Gesetzes zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz“ war bereits am 15.1.2016 in 1. Lesung im Deutschen Bundestag behandelt worden.

Nach den Expertenanhörungen im Rechtsausschuss am 24.2.2016, bei denen auch der Vorsitzende der ARGE Insolvenzrecht und Sanierung RA Dr. Martin Prager sprach, war es still geworden um die Anfechtungsreform. Am 09.02.2017 stellten die Fraktionen der Regierungsparteien im Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz einen Änderungsantrag, der am 15.02.2017 in der Sitzung des Ausschusses beraten wurde. Die 2. und 3. Lesung des Gesetzesentwurfs, die ursprünglich für Mai 2016 geplant gewesen waren, erfolgte am gestrigen Abend um 20.45 Uhr. Das Gesetz wurde mit den Stimmen von CDU/CSU, SPD und Bündnis 90/Die Grünen angenommen; die Abgeordneten der Linken haben sich enthalten.

Die ARGE Insolvenzrecht und Sanierung hat zur Verabschiedung des Gesetzes zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz eine Pressemitteilung herausgegeben, die hier abrufbar ist.

Was wird neu geregelt?

  1. Nach § 14 Abs. 1 S. 2 InsO n.F. wird der Gläubigerantrag nicht allein deshalb unzulässig, dass der Schuldner die Forderung erfüllt. Bereits der erste Insolvenzantrag kann daher zu einem eröffneten Insolvenzverfahren führen; das Abwarten eines zweiten Antrags innerhalb von zwei Jahren ist nicht mehr nötig. Der Gesetzgeber erhofft sich damit eine frühere Eröffnung von Insolvenzverfahren, die allen Gläubigern zu Gute kommt.
  1. 133 Abs. 2 InsO n.F. begrenzt die Anfechtungsfrist für Deckungshandlungen auf die letzten vier Jahre vor dem Insolvenzantrag. Andere Vermögensverschiebungen sind aber weiter für zehn Jahre anfechtbar.
  1. Im Falle kongruenter Deckungen reicht es nicht, dass der Gläubiger die drohende Zahlungsunfähigkeit kannte. Vielmehr wird die Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz nur vermutet, wenn der Gläubiger die eingetretene Zahlungsunfähigkeit kennt (§ 133 Abs. 3 S. 1 InsO n.F.).
  1. Hat der Gläubiger im Falle einer kongruenten Deckung mit dem Schuldner eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen oder ihm eine andere Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er die Zahlungsunfähigkeit nicht kannte (§ 133 Abs. 3 S. 2 InsO n.F.).
  1. Bargeschäfte sind nach § 133 Abs. 1 – 3 InsO n.F. nur anfechtbar, wenn der Gläubiger erkannt hat, dass der Schuldner unlauter handelte (§ 142 Abs. 1 InsO n.F.).
  1. In § 142 Abs. 2 InsO n.F. wird definiert, wann der Austausch von Leistung und Gegenleistung unmittelbar ist. In S. 2 wird die BAG-Rechtsprechung festgeschrieben, dass im Falle von Arbeitsentgelt der enge zeitliche Zusammenhang gegeben ist, wenn zwischen Arbeitsleistung und der Zahlung des Arbeitsentgelts maximal drei Monate liegen. Das gilt auch, wenn das Arbeitsentgelt von einem Dritten gezahlt wurde, dies für den Arbeitnehmer aber nicht erkennbar war (§ 142 Abs. 2 S. 3 InsO n.F.).
  1. Der Rückforderungsanspruch nach § 143 InsO ist nur noch zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 BGB vorliegen. Diese Regelung gilt gemäß Art. 103 EGInsO auch für Altfälle; nur bereits entstandene Zinsen und Nutzungen bleiben unberührt. 

Welche Änderungen am Regierungsentwurf wurden im Gesetzgebungsverfahren vorgenommen?

Auf Vorschlag des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz wurde der ursprüngliche Regierungsentwurf in folgenden Punkten geändert, die so auch verabschiedet wurden:

  1. Die im Regierungsentwurf vorgeschlagene Änderung des § 131 InsO entfällt.
  1. Die vom Regierungsentwurf vorgeschlagene Änderung des § 142 Abs. 2 InsO wird um einen weiteren Satz ergänzt. Satz 3 regelt, dass die Neuregelung zur Anfechtung von Arbeitsentgelten des Satz 2 auch dann gilt, wenn das Arbeitsentgelt von einem Dritten gezahlt wurde, dies aber für den Arbeitnehmer nicht erkennbar war. So sollen Drittzahlungen erfasst werden, wie sie etwa bei konzernverbundenen Unternehmen denkbar sind.
  1. Während die Neuregelungen grundsätzlich nur für Insolvenzverfahren gelten, die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes eröffnet werden, wurde in Art. 103 EGInsO ein neuer Absatz 2 eingefügt. Die Regelung des § 143 Abs. 1 S. 3 InsO tritt danach auch für Altverfahren sofort in Kraft.

    Zinsansprüche sowie Ansprüche auf gezogene oder schuldhaft nicht gezogene Nutzungen entstehen daher ab Inkrafttreten der Änderung nur unter den Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 BGB. Lediglich Zinsen und Nutzungen, die schon vor Inkrafttreten des Gesetzes entstanden waren, können weiterhin beansprucht werden. 

Die im Regierungsentwurf vorgeschlagenen Änderungen des § 14 Abs. 1, § 133, § 142 Abs. 1 und § 143 Abs. 1 InsO sowie der §§ 3, 11, 20 AnfG wurden unverändert beschlossen.

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