Gesetzgebung: EuInsVO-Einpassung

Wie bereits in unserem Sonder-Rundschreiben Nr. 5/2016 im August berichtet, hat das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) am 27.7.2016 einen Referentenentwurf zur Einpassung der neuen EuInsVO (Verordnung (EU) 2015/848) in deutsches Recht vorgelegt.

Zwar wird auch die Neufassung der EuInsVO am 26.6.2017 allgemein und unmittelbar geltendes Recht in Deutschland werden, ohne dass eine Umsetzung der Vorschriften der EuInsVO n.F. erforderlich ist. Um die neuen Vorschriften sinnvoll anwenden zu können, bedarf es aber einer Einpassung in das geltende Recht, die vor allem formelle und verfahrensrechtliche Regelungen bis hin zu passenden Rechtsmitteln schafft. 

Der vom BMJV vorgelegte Referentenentwurf sieht dazu die Schaffung eines neuen Art. 102c EG-InsO vor, der den auf die EuInsVO a.F. weiterhin anwendbaren Art. 102 EG-InsO ersetzt bzw. ergänzt.

Zu dem Referentenentwurf kann bis zum 9. September 2016 Stellung genommen werden. Der Insolvenzrechtsausschuss des DAV hat in Zusammenarbeit mit der Europagruppe der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht und Sanierung eine Stellungnahme abgegeben. Die Stellungnahme Nr. 49/16 finden Sie hier.

Den Referentenentwurf finden Sie hier.

Näheres über den Referentenentwurf und die Anwendung der EuInsVO in der Praxis erfahren Sie in unserer Veranstaltung am 17. Oktober 2016 in Berlin:

„Fit für die neue EuInsVO 2.0? – Praktische Handhabung und Einpassung der EuInsVO ins deutsche Recht und Ausblick auf das Europäische Insolvenzrecht post Brexit“

Ein Ausblick auf die Fragen, wie grenzüberschreitende Insolvenzen nach dem Brexit gehandhabt werden könnten, wird die Veranstaltung abrunden. 

Das ausführliche Programm und ein Anmeldeformular finden Sie hier.

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